Verkaufs- und Lieferbedingungen

Geltung

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AVB) regeln den Geschäftsverkehr zwischen der SiKUBA GmbH („Verkäufer") und ihren Kunden („Käufer") und gelten für alle Verkäufe und Dienstleistungen der SiKUBA Gesellschaften.

Angebot

Mit einer Preis- und/oder Angebots-Anfrage akzeptiert der potentielle Käufer die vorliegenden AVB. Es bedarf dazu keiner expliziten Erwähnung des Verkäufers. Der Verkäufer ist ermächtigt, für Angebote, die über eine reine Kostenschätzung (KV) hinausgehen, insbesondere bei Detailmassaufnahmen, Besprechungen und Koordinationen im Objekt, mehreren Anpassungen von Angeboten, eine Gebühr seines Ermessens zu erheben. Der im Angebot kalkulierte MWST-Satz ist unverbindlich bezüglich der Rechnungsstellung. Die allfällige Fakturierung erfolgt im Normalfall mit der Angebots-Zustellung, kann aber jederzeit, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab Angebotsdatum erfolgen. Im Auftragsfall wird die erhobene und bereits fakturierte Angebots-Gebühr gutgeschrieben.

Sind im Angebot des Verkäufers Umbauten im Bestand enthalten, garantiert der Verkäufer lediglich ein sorgfältiges Tätig werden anstelle eines garantierten Erfolges der angebotenen Leistungen. Trotz einer sorgfältigen vor Besichtigung im Rahmen des Angebots wie auch einer präzisen Detailaufnahme im Auftragsfall kann es vorkommen, dass Arbeiten während des Umbaus an die Gegebenheiten des Bestands angepasst werden müssen. Mehrkosten dafür sind Risiko des Käufers. Diese werden vom Verkäufer kommuniziert und begründet.

Auftragserteilung und Vertragsabschluss

Angebote des Verkäufers gelten als Antrag zur Offertstellung.
Alle Anträge des Käufers werden vom Verkäufer nur unter Anwendung dieser AVB angenommen und ausgeführt. Durch die Antragsstellung oder den Vertragsabschluss anerkennt der Käufer diese ABV. Ein Kaufantrag gilt nur in der vom Verkäufer schriftlich bestätigten Form als angenommen. Mündlich getroffene Abreden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Bei Schreibfehlern bleiben Berichtigungsanspruch, bei Irrtümern Anfechtungsanspruch vorbehalten.
Bestimmungen und insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die den vorliegenden AVB entgegenstehen, gelten nur dann, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für abweichende Bedingungen einer späteren Gegenbestätigung des Käufers.
Die Offerten sind auf einen Monat ab Ausstellung befristet, Konstruktions- und Materialänderungen aus technischen Gründen vorbehalten. Massgebend für den Vertragsabschluss ist die Auftragsbestätigung im Zusammenhang mit den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Offerte oder der Bestellung ab, so gilt die Auftragsbestätigung, sofern sie nicht umgehend abgelehnt wird. Die Auftragsbestätigung sowie die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gehen in jedem Fall abweichenden Angaben vor. Ohne Rückmeldung des Käufers innert 48 Stunden nach Zustellung der Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers gilt diese als vollumfänglich akzeptiert, inkl. der zugrunde liegenden AGB / AVB.

Stornierung und Vertragsauflösung

Bestellungen sind verbindlich und der Kunde ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet. Nachträgliche Änderungen auf Wunsch des Kunden sind ausnahmsweise und nach freiem Ermessen von SiKUBA möglich. Die Möglichkeit einer Stornierung ist abhängig vom Produkt und vom Zeitpunkt der Stornierung. Je nachdem ist die Bestellung kostenlos, gegen eine Umtriebsentschädigung oder gar nicht stornierbar. Ausgeschlossen sind Stornierungen aufgrund technischer oder kommerzieller Fehlangaben von Drittdienstleistern. In diesem Fall bietet SiKUBA eine akzeptable Ersatz- oder Übergangslösung.

Falls der Kunde trotz Abnahmeverpflichtung die Produkte innerhalb von zwei Wochen nicht abnimmt, kann SiKUBA den Vertrag auflösen (stornieren) sowie die Umtriebskosten in Rechnung stellen. Im Falle einer Lieferverzögerung von SiKUBA steht dem Kunden frühestens 60 Kalendertage nach dem vereinbarten Liefertermin das Rücktrittsrecht zu. Bei einer Stornierung aufgrund Nichtlieferung erstattet SiKUBA dem Kunden bereits im Voraus bezahlte Beträge zurück.

Lieferung

Lieferungen der SiKUBA GmbH erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ansprüche infolge Schäden oder Verluste sind vom Empfänger unverzüglich beim entsprechenden Transportunternehmen geltend zu machen. Die Verpackung sowie deren Inhalt sind immer genau zu kontrollieren. Ohne besondere Weisungen des Käufers bestimmt der Verkäufer die Versandart und den Versandweg nach eigenem Ermessen, ohne Gewähr für den schnellsten und kostengünstigsten Versand. Teile aus registrierten Schliessanlagen werden automatisch per Einschreiben versandt.

Preise und Zahlung

Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht explizit anderes vermerkt ist, in Schweizer Franken (CHF), ab Lager/Werk des Verkäufers, exklusive Mehrwertsteuer, netto ohne Berechtigung für irgendwelche Abzüge. Sämtliche Kosten für Transportverpackung, Fracht, Versicherung, Dokumente, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen, die auf der gelieferten Ware erhoben werden, gehen zu Lasten des Käufers.

Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist ohne anderslautende Vereinbarungen innert 20 Tagen (Verfalltag) netto ohne jeden Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, auch nach Auftragserteilung, Abschlagszahlungen (Akonto) schriftlich vom Käufer zu verlangen.
Sofern vertraglich nicht festgelegt wird, dass Abschlagszahlungen gemäss SIA-Norm Nr.118. Art.144 zu leisten sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50% bei Auftragserteilung; 40 % bei Inbetriebnahme; 10% bei Schlussrechnung.

Rügen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen oder zu Abzügen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. der Restkaufpreis sofort fällig. Der Käufer darf Forderungen gegenüber dem Verkäufer nicht mit eigenen Forderungen gegenverrechnen.
Für Kleinstaufträge gilt ein Mindestfakturabetrag von CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, Porto und Verpackung.

Verspätete Zahlungen werden mit einem Verzugszins von 5% belastet, ohne dass es einer besonderen Erinnerung bedarf. Die Aufwandsentschädigunen belaufen sich bei der zweiten Erinnerung auf CHF 20.00 und bei der dritten Erinnerung auf CHF 50.00.

Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, werden alle offenen Beträge, die der Kunde SiKUBA unter irgendeinem Titel schuldet sofort fällig und SiKUBA kann diese umgehend einfordern und weitere Lieferungen an ihn einstellen. Im Falle einer Bestellung per Vorauszahlung kann SiKUBA frühestens acht Kalendertage, nachdem SiKUBA dem Kunden erfolglos eine Zahlungsaufforderung hat zukommen lassen, alle betroffenen Verträge automatisch und ohne weitere Vorankündigung auflösen.

Liefertermine

Der Verkäufer ist bestrebt, den Kaufgegenstand so schnell als möglich zu liefern. Eine Lieferzeitangabe ist unverbindlich. Bei längeren Lieferzeiten wird der Käufer informiert. Teillieferungen sind im Rahmen der Zumutbarkeit zulässig. Hierdurch bedingte Mehrkosten für Versand und Verpackung trägt der Verkäufer. Verzögerungen berechtigen den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung, zur Rückgabe oder zu Ersatzansprüchen für aus der Verzögerung entstehenden Schaden.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des geschuldeten Betrages in das Eigentum des Käufers über.
Der Verkäufer ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt jederzeit am jeweiligen Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

Gewährleistungsrechte und Mängelrüge

Es gilt stets die zweijährige Gewährleistungsfrist seit Lieferdatum, wobei SiKUBA die Wahl hat, die Gewährleistung durch Nachbesserung, Ersatz, Wandelung oder Minderung zu erbringen. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mängelfreie Sache liefern.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand nach Zustellung sofort zu prüfen und Mängel innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen oder unter Beifügung des Lieferscheines und/oder Rechnung und/oder Kassabon schriftlich beim Verkäufer anzumelden. Die Mängel sind dabei so detailliert, als dem Käufer möglich, zu beschreiben.
Die Gewährleistung wird nur erbracht, sofern keine Ausschlussgründe wie normale Abnutzung, Eingriffe und Manipulationen, äussere Umstände wie Elementar-, Feuchtigkeits-/Sturz- und Schlagschäden, bau-/kundenseitig verschuldete Ursachen oder die unsachgemässe Behandlung durch Käufer oder Dritte vorliegen. Bei Verschleissteilen wie Verschlusstechnik, Batterien und Akkus bedingt SiKUBA die Gewährleistung vollständig weg. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind auch explizit Kosten, die durch die Anfahrt zum Käufer entstehen sowie Mängelfolgeschäden.
Bei Materialfehlern leistet der Verkäufer soweit Ersatz, als seine Lieferanten zu Ersatzleistungen verpflichtet sind.
Die Gewährleistungsrechte des Käufers für gerügte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Entdeckung der Mängel.
Jegliche weitere Rechts- und Sachgewährleistung, insbesondere für Schadenersatz, wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist am Geschäftssitz des Verkäufers.

Änderungen an laufenden Aufträgen

Der Verkäufer behält sich bei Änderungen des Käufers an laufenden Aufträgen vor, administrative Aufwendungen sowie bereits geleistete Arbeiten und bereits hergestellte Sonderartikel dem Käufer in Rechnung zu stellen.

Planungsarbeiten

Alle über rein konzeptionelle Werksbearbeitung hinausgehenden Arbeiten wie Planerstellung, Detail-Abklärungen usw. werden für Angebote gleichermassen wie für Aufträge nach Aufwand gemäss den gültigen Dienstleistungspreisen des Verkäufers verrechnet.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für sämtliche Streitigkeiten, welche in einem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Käufer und Verkäufer stehen, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Verkäufers zuständig.
Anwendbar ist Schweizer Recht.


Volketswil, April 2018